Satzung der “Bruderschaft Ronneburg”
- Grundlagen
- Die “Bruderschaft Ronneburg” ist ein nicht eingetragener Verein.
- Der Verein hat seinen Sitz in Ronneburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Zweck des Clubs
- Zweck des Clubs ist es seinen Mitgliedern zu dienen. Die Mitglieder verpflichten sich zu entsprechenden Aktivitäten.
- Zur Erreichung dieses Ziels ist es dem Club gestattet, unternehmerische Tätigkeit zur Erwirtschaftung von finanziellen Mitteln auszuüben. Diese Mittel dürfen ausschließlich zweckgebunden im Rahmen der Clubtätigkeit eingesetzt werden.
- Der Club setzt sich zum Ziel:
- gemeinsame Ausfahrten und Unternehmungen
- Clubeigene Veranstaltungen
- Mittelverwendung
- Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Insbesondere werden die Vereinsmittel aufgewendet für:
- Übernachtungskosten
- Gastronomie
- Eintrittsgelder
- Fahrtkosten (Zug/Bus bei gemeinsamer Anreise; NICHT aber Betriebskosten der eigenen Fahrzeuge)
sofern diese Aufwendungen bei gemeinsamen Veranstaltungen im Vereinsrahmen anfallen.
- Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Volljährigkeit ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft.
- Bei natürlichen Personen soll der Antrag den Namen, die Telefonnummer und Mail-Adresse/Messenger-ID enthalten.
- Ein mündlicher Antrag genügt den Erfordernissen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss, der im Protokoll zu dokumentieren ist. Für eine Aufnahme ist ein einstimmiger Beschluss notwendig.
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch mündliche Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung.
- Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ⅔ Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn für zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre keine Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden und das Mitglied nicht von der Beitragspflicht befreit ist.
- Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche aus dem Vereinsvermögen.
- Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung beschließt über eine Beitragsordnung.
- Organ des Clubs
Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Zur Erfüllung der Aufgaben des Clubs werden bestimmten Mitgliedern Verantwortlichkeiten definiert.
- Mitglieder mit Verantwortlichkeiten
Zum Zweck einer besseren Organisation werden gewählten Mitgliedern Aufgaben übertragen:
- Zentraler Ansprechpartner
- Kassierer/Schatzmeister
- Werbemittel
- Schriftführer/Protokoll
- Webpräsenz
Die entsprechend verantwortlichen Personen werden per Mitgliederversammlung durch ⅔ Mehrheitsbeschluss gewählt.
- Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf Antrag können weitere Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.
- Jedes Mitglied hat Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit durch Beschluss herstellen.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Folgende Aufgaben fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
- Feststellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes
- Wahl verantwortlicher Personen
- Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
- Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss eines Mitgliedes
- sonstige durch die Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahresabschlusses zwei Kassenprüfer, die keine sonstigen Funktionen innehaben dürfen. Diese zwei Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenbelege, die Bücher und die Kasse des Vereines. Ihnen ist zu allen Unterlagen Zugang zu gewähren. Über das Prüfungsergebnis haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Bericht ist als Anlage zum Protokoll zu nehmen.
- Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und 75% der aktiven Mitglieder direkt oder telefonisch anwesend sind.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält. Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Beschlüsse können in der Mitgliederversammlung nur über diejenigen Verhandlungsgegenstände gefasst werden, die in der Tagesordnung bezeichnet sind. Im Falle der beabsichtigten Satzungsänderung ist der Entscheidungsvorschlag den Mitgliedern mit der Einladung zu übersenden.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Person des Versammlungsleiters und Protokollführers
- als Anlage eine Anwesenheitsliste
- die Tagesordnung und die hierzu getroffenen Feststellungen
- die Art einer Abstimmung, das Ergebnis dieser Abstimmung und bei Wahlen die Namen der Kandidaten und das Abstimmungsergebnis
- Bei Satzungsänderungen ist deren Wortlaut und das Abstimmungsergebnis aufzunehmen.
- Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zur Entscheidung über diese Frage einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen erfolgen.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die letzten, vor der Auflösung des Vereins aktiven Mitglieder.
- Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom xx.xx.2019 in Kraft.
Gleichzeitig verlieren alle zuvor beschlossenen Satzungen und Satzungsänderungen ihre Gültigkeit.